Fakten
Zulagenberechtigter Personenkreis
Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
- rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes),
- Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
- Bezieher von Krankengeld,
- ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
- Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
- Amtsträger
- die Ehepartner aller Zulagenberechtigten
- vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
Nicht zulagenberechtigter Personenkreis
Folgende Personenkreise sind nicht anspruchsberechtigt:
- nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige,
- Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten),
- geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
- Altersrentner,
- Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und
- Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.
Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben jedoch ebenfalls Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, falls sie einen passenden Vertrag haben und nicht dauernd vom Partner getrennt leben.
ALG-I und -II-Empfänger sind laut § 3 Abs 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig und haben damit einen Anspruch auf Riesterförderung. Diejenigen, die aufgrund zu hohen Vermögens keinen ALG-II-Anspruch haben, werden in § 10a Abs. 1 Satz 3 den Pflichtversicherten gleichgestellt und haben ebenfalls einen Anspruch auf die Riesterförderung.
Zulagen vom Staat
| Jahr | Grundzulage Ledige |
Grundzulage Verheiratete |
Kinderzulage |
|---|---|---|---|
| 2002/ 2003 | 38 EUR | 76 EUR | 46 EUR |
| 2004/ 2005 | 76 EUR | 152 EUR | 92 EUR |
| 2006/ 2007 | 114 EUR | 228 EUR | 138 EUR |
| ab 2008 | 154 EUR | 308 EUR | 185 EUR (300 EUR) |
Die Förderung besteht aus zwei Komponenten:
- Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI. EStG
- Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG.
Gesetzliche Bedingungen und Einschränkungen
Die Förderung kann nur für Beiträge zu zertifizierten (siehe unten) Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden.
Weitere Einschränkungen sind:
- Die spätere Auszahlung wird nur als Leibrente gewährt. Eine 30-prozentige Teilauszahlung bei Rentenbeginn ist zulagenunschädlich möglich.
- Die anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig.
- Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen bei schädlicher Verwendung (siehe unten) zurückgezahlt werden.
- Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen auch bei Tod der anspruchsberechtigten Person vor Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Jedoch ist die Übertragung des vollständigen Vertragswerts (inkl. Zulagen) in den Riestervertrag eines Ehepartners möglich.
- Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen zurückgezahlt werden, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet. Es kann eine Stundung bis zum Beginn der Rentenzahlung und dann wiederum eine Tilgung i. H. v. 15 % der Rente vereinbart werden.
- Ein Riestervertrag kann nicht verpfändet oder abgetreten werden (z. B. für die Hypothek eines Hauses).
Funktionsweise
Die Riester-Rente ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Zulässige Leistungen sind Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten.
Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen (siehe unten), die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. AltZertG zertifiziert sind.
Der Staat gewährt zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) und ggf. einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§ 10a, §§ 79 ff EStG). Das Finanzamt führt dazu eine so genannte Günstigerprüfung von Amts wegen durch. Zu einer Steuererstattung kommt es allerdings nur, wenn die theoretische Steuererstattung die Zulage(n) übersteigt. Die Summe, die die Zulage(n) übersteigt, wird vom Finanzamt erstattet oder mit der übrigen Steuerschuld verrechnet. Die Altersvorsorgezulage fließt dabei in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler.
Die Altersvorsorgezulage muss beantragt werden. Wird die Altersvorsorgezulage vier Jahre lang nicht durch einen Antrag abgerufen, verfällt der Anspruch auf diese. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne für jeden Antrag die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.
Zertifizierungsvoraussetzungen
- Zu Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden.
- Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr erbracht werden (Ausnahme: Berufsgruppen, bei denen die gesetzliche Rentenversicherung einen früheren Rentenbeginn vorsieht, z.B. Piloten und Bergarbeiter),
- Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist.
- Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.
- Bestimmte Informationen (z. B. über die Verwendung der Vorsorgebeiträge, die Höhe der Verwaltungskosten, u. Ä.) müssen bereitgestellt werden.
- Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vorhanden sein.
- Laufende Beitragszahlung
Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weitreichende Informationspflichten auferlegt, z. B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage.
Ferner muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel bei Umzug ins Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, so behält man die staatliche Förderung.
Altersvorsorgezulage
Die Grundzulage für Verheiratete muss zu gleichen Teilen auf zwei Verträge aufgeteilt werden.
Die Zulagen werden dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben; sie fließen anders als eine Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug dem Sparer also nicht „direkt“ zu.
Anspruch auf die Kinderzulage besteht für die Kinder, für die im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde (gemäß BMF-Schreiben vom 17. November 2004 – RZ 26).
Die volle Zulage wird erreicht, wenn der Mindestbeitrag (abhängig vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen) entrichtet wird, andernfalls wird die Zulage nur anteilig gezahlt.
| erforderlicher Mindestbeitrag |
höchstens jedoch |
|
|---|---|---|
| 2002/03 | 1 % | 525 EUR |
| ab 2004 | 2 % | 1050 EUR |
| ab 2006 | 3 % | 1575 EUR |
| ab 2008 | 4 % | 2100 EUR |
Die Gesetzgebung legt Wert auf eine Mindesteigenleistung. So ist ein „Sockelbetrag“ für den Eigenbeitrag eingeführt. Dieser beträgt:
seit 2005 60 EUR
Sonderausgabenabzug
Von der Steuerersparnis, die sich aus diesen Sonderausgaben ergibt, wird der Anspruch auf die Zulagen abgezogen. De facto gibt es also keine doppelte Förderung durch Sonderausgabenabzug und Zulagen, sondern eine Zulagenförderung. Der Sonderausgabenabzug findet nur statt, wenn ansonsten keine Steuerfreistellung der Beiträge durch die Zulagen erreicht wird. Ansonsten wäre die vollständige Besteuerung der Auszahlungen verfassungsrechtlich nicht zu halten (Doppelbesteuerung, Besteuerung nach Leistungsfähigkeit).
In vielen Fällen – vor allem wenn aufgrund mehrerer Kinder der Zulagenanspruch relativ hoch ist – ergibt sich letztendlich kein steuerlicher Effekt.
Die als Sonderausgaben ansetzbaren Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge plus Zulagen) sind beschränkt auf
ab 2008 2.100 Euro
Berufseinsteiger-Bonus
Im Zuge der Gesetzesänderungen 2008[2] wurde neben dem „Wohn-Riester“ (Verwendungsmöglichkeit der Riester-Verträge zur Eigenheimfinanzierung) auch ein „Berufseinsteiger-Bonus“ beschlossen. Junge Riester-Sparer erhalten demnach im ersten Sparjahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage. Voraussetzungen:
- Der Riester-Sparer darf zum 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.[3]
- Er muss unmittelbar zulageberechtigt sein.
Diesen Bonus gibt es erst seit dem 1. Januar 2008; d.h. alle, die im Jahr 1982 oder früher geboren wurden, gehen leer aus. Der Bonus wird automatisch im ersten Vertragsjahr in Form einer um 200 EUR erhöhten Grundzulage gutgeschrieben. Bei Kürzungen der Grundzulage (bspw. weil der Mindestbeitrag unterschritten wurde), wird der Bonus auch in gleichem Maße gekürzt.
Schädliche Verwendung
Die Zulagen vom Staat und die Steuervorteile müssen bei den nachfolgenden Sachverhalten zurückgezahlt werden. Zudem sind die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge, ähnlich der Besteuerung von Lebensversicherungen, dann noch zu versteuern.
- Kündigung des Riester-Vertrages.
- Hiervon jedoch nicht betroffen ist die Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen Anbieter.
- Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn.
- Ausschließlich der Ehepartner kann, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat, das vollständige Vertragsguthaben (inkl. Zulagen) des Verstorbenen übernehmen. Die Kinder oder andere nahe Verwandte jedoch nicht.
- Eventuell wenn aus dem Riester-Vertrag Geld zum Erwerb von Wohneigentum entnommen wurde und dies nicht entsprechend den Vorgaben zurückgezahlt wurde. Insbesondere auch dann, wenn das Wohneigentum z. B. nicht der Altersvorsorge dient(e).
- Wenn die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland endet. Es kann eine Stundung bis zum Beginn der Rentenzahlung und dann wiederum eine Tilgung i. H. v. 15 % der Rente vereinbart werden. Dies geht solange bis die staatliche Förderung zurück gezahlt ist.
Bei folgendem Sachverhalt müssen die Zulagen nicht zurückgezahlt werden:
- Ruhestellung des Vertrages ohne Auszahlung des Guthabens.
Zuständigkeiten
Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit Sitz in der Stadt Brandenburg an der Havel übertragen. Die ZfA ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die ZfA übernimmt die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und ggf. Rückforderung von Zulagen. Sie steht dazu im Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.