Wohn-Riester
Als Eigenheimrente (auch “Wohn-Riester”) wird in der politischen Diskussion die Einbeziehung des selbstgenutzen Wohneigentums in die Förderung durch die Altersvorsorgezulage bezeichnet. Diese wurde im “Eigenheimrentengesetz” umgesetzt (BR-Drs.438/08). Das Gesetz trat am 1. August 2008 (mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2008) in Kraft.
Ziel des Eigenheimrentengesetzes ist es, den Bau oder Kauf einer Immobilie zu fördern.
Gefördert werden
- eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
- eine eigene Eigentumswohnung oder
- eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft,
wenn diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bildet, im Inland liegt und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird und nach dem 31. Dezember 2007 hergestellt oder angeschafft wurde.
Förderung
Wer einen Riester-Vertrag hat, kann bis zu drei Viertel oder 100 % seines angesparten Vermögens vorzeitig zur Finanzierung seiner eigenen Immobilie entnehmen.
Nachgelagerte Besteuerung
Die nachgelagerte Besteuerung wird durch ein „Wohnförderkonto“ sichergestellt, auf dem die geförderten Beträge verbucht und mit 2 % verzinst werden. Die Auflösung des Wohnförderkontos in der Rentenphase wird als (fiktives) Einkommen der Einkommenssteuer unterworfen.
Eignung der Immobilie als Rentenergänzung
Inwieweit eine Immobilie überhaupt als Teil der Riester-Rente förderfähig sein sollte, war von Anfang an umstritten. Zwar entfällt die zu zahlende Miete bei Immobilienbesitzern im Alter. Dennoch besteht die Notwendigkeit, im Alter auch Geldzahlungen in angemessener Höhe zu erhalten. Hierzu trägt die Immobilie nicht bei. Aus diesem Grund war bei Einführung der Riester-Rente nur eine Entnahme von Mitteln zur Finanzierung von Immobilien vorgesehen, wenn diese entnommenen Mittel bis zum Rentenbeginn wieder eingezahlt würden.
Selbstnutzung und berufsbedingte Umzug
Die ausschließliche Förderung selbstgenutzer Immobilien führt zu der Pflicht der Rückzahlung der Förderung bei Verkauf bzw. Vermietung der Immobilie (sofern die Verkaufserlöse nicht wieder als Riester-Rente angelegt werden). Dies steht im Konflikt zu der eventuellen Notwendigkeit, aus beruflichen Gründen umziehen zu müssen.
Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden, wenn
- die selbst genutzte Wohnung auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit befristet vermietet wird,
- der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und
- die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen wieder aufgenommen wird.
Folgende Fallstricke können entstehen:
Geförderte Immobilienbesitzer, die dem ausgefeilten Bedingungswerk nicht mehr gerecht werden, müssen die gesamte bis dahin getilgte Summe auf einen Schlag und meist umgehend versteuern!
Bitte lassen Sie sich ausführlich von einem Fachman zu Wohnriester beraten!